Fehlerhafter Steuerbescheid: Einspruch, Widerspruch, Antrag auf Änderung – so gehen Sie vor!
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Auch Mitarbeiter beim Finanzamt sind nur Menschen – und Menschen unterlaufen hin und wieder Fehler. Besonders ärgerlich und teils mit negativen finanziellen Folgen für den Steuerzahler ist es aber, wenn Fehler im Steuerbescheid auftreten. In solchen Fällen sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen oder einen Antrag auf Änderung stellen. Wann und wie Sie dies machen können und sollten, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Zahlen & Fakten zu deutschen Steuererklärungen
Statistisch betrachtet ist circa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft, meiner Erfahrung nach weist knapp jeder zweite Einkommensteuerbescheid Fehler auf. Nicht zufällig gehen jährlich über drei Millionen Einsprüche bei den deutschen Finanzämtern ein. Dabei sind sogar zwei Drittel aller Einsprüche erfolgreich, weswegen auch ich empfehle, den eigenen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Aufgabe in unserem Steuerbüro.
Formale Vorgaben & Muster: Einspruch gegen Steuerbescheid
Damit dem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid entsprochen werden kann, ist es notwendig, dass Sie als Steuerpflichtiger alle formalen Vorgaben erfüllen. Andernfalls wird das Finanzamt Ihren Einspruch ablehnen, auch wenn nachweislich Fehler im Einkommensteuerbescheid vorhanden sind. Um dies zu vermeiden, beachten Sie bei Ihrem Einspruch folgende Formvorgaben:
Einspruchsfristen
Bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist indes nicht nur die Form des Schreibens, sondern auch der Zeitraum zu beachten, um sicherzustellen, dass dem Einspruch entsprochen und der Einkommensteuerbescheid geändert werden kann. Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist für Steuerbescheide einen Monat – und zwar ab Bekanntwerden des Steuerbescheids. Unter gewissen Voraussetzungen kann diese Frist aber um einige Tage verlängert werden.
Praxisbeispiele & Sonderfälle
Ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid ordnungsgemäß und fristgerecht beim Finanzamt eingegangen, muss der zuständige Sachbearbeiter den Steuerbescheid erneut prüfen – und zwar ganzheitlich. Im besten Fall wird dem Einspruch stattgegeben und der Bescheid darauffolgend geändert. Über diese Änderung werden Sie vom Finanzamt schriftlich informiert.
Praxisbeispiel 1: Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.
Wird Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht entsprochen, so ist auch dies noch nicht endgültig. In letzter Instanz besitzen Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Einspruch vor das Finanzgericht zu ziehen.
Ob sich dies allerdings lohnt, hängt von der Begründung ab, die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegt. Denn der Mitarbeiter des Finanzamts ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. In der Regel ist diese stichhaltig. Sollten auch Sie dieser Meinung sein, können Sie Ihren Einspruch auch zurückziehen, um unnötigen Mehraufwand für die Finanzbehörde und Sie selbst zu umgehen, verpflichtend ist dies aber nicht.
Praxisbeispiel 2: Dem Einspruch gegen den Steuerbescheid folgt eine Verböserung.
Ein besonders ungünstiger Fall ergibt sich, wenn die Prüfung des Einspruchs dazu führt, dass anstatt einer Änderung zugunsten eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen würde. Gesprochen wird in diesem Fall von einer “Verböserung”.
Wie in Praxisbeispiel eins ist aber ebenso in diesem Fall eine Mitteilung durch das Finanzamt verpflichtend – und somit haben Sie auch hier die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzuziehen, was Sie zweifelsohne tun sollten. Ziehen Sie Ihren Einspruch zurück, bleibt der ursprüngliche Steuerbescheid ohne Verböserung bestehen.
Praxisbeispiel 3: Es ist lediglich eine punktuelle Änderung des Steuerbescheids erwünscht.
Möchten Sie das Risiko einer Verböserung erst gar nicht eingehen oder sind Sie mit dem Steuerbescheid grundsätzlich einverstanden, haben Sie aber beispielsweise vergessen, einen bestimmten Posten in Ihrer Steuererklärung anzugeben, dann können Sie anstatt eines Einspruchs auch eine Änderung des Steuerbescheids (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) beantragen.
Stellen Sie diesen Antrag, wird Ihr Steuerbescheid nicht vollständig, sondern lediglich im gewünschten Abschnitt überprüft oder ergänzt. Anders als der Einspruch gegen Steuerbescheid kann der Antrag zur Änderung des Steuerbescheids formlos erfolgen, sogar schriftlos über Telefon.
Es gibt ebenso die Möglichkeit, dass das Finanzamt einen fehlerhaften Steuerbescheid ausstellt, sich aber zu Ihren Gunsten irrt. Gesetz dieses Falles sind Sie nicht verpflichtet, das Finanzamt auf den für Sie vorteilhaften Fehler hinzuweisen!
Hilfe beim Einspruch gegen den Steuerbescheid gewünscht? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!
WIR FREUEN UNS AUF IHRE NACHRICHT
Steuerberater Frank Zehreis
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