Wegfall des Solidaritätszuschlags 2021: Abschaffung für nur 90 Prozent aller Steuerpflichtigen!

Der beschlossene Wegfall des Solidaritätszuschlags 2021 ist sicherlich die populärste Änderung der Steuergesetzgebung bzw. Steuerentlastung des kommenden Jahres. Anders als es in der öffentlichen Diskussion oftmals herausgestellt wird, verhält es sich mit der Soli-Abschaffung aber nicht ganz so simpel, wie es manche Steuerzahler womöglich noch meinen. Denn die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätsbeitrags entfällt lediglich für circa 90 Prozent aller deutschen Steuerzahler. Insgesamt bleiben dem deutschen Fiskus 2021 rund 40 Prozent des Solis im Bundeshaushalt erhalten.

Die Wichtigste in Kürze

  • Zusammengenommen beträgt das steuerliche Entlastungsvolumen durch die Soli-Abschaffung knapp 11 Mrd. Euro.
  • Ungefähr 90 Prozent aller deutschen Steuerzahler werden 2021 keinen Soli mehr zahlen müssen.
  • Circa 10 Prozent der deutschen Steuerpflichtigen werden den Solidaritätsbeitrag entweder in voller Höhe oder zu einem verringerten Beitragssatz als bisher entrichten müssen.
  • Ausgenommen vom Soli-Wegfall sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auch Kapitalgesellschaften sind weiterhin zur Zahlung des Solidaritätsbeitrags verpflichtet.

Zahlen & Fakten zum Solidaritätsbeitrag 2021

Auch wenn für den Großteil der Steuerzahler in Deutschland ab dem kommenden Jahr keine Verpflichtung zur Soli-Zahlung mehr gelten wird, sodass am Jahresende dank dieser Steuerentlastung mehr Geld in der privaten Haushaltskasse zur Verfügung stehen wird, kann faktisch eben nicht von einem vollständigen Wegfall des Solidaritätszuschlags gesprochen werden. 6,5 Prozent der Steuerzahler werden aber immerhin einen deutlich verringerten Beitrag als in den vergangenen Jahren zu leisten haben, für Deutschlands Spitzenverdiener, welche die restlichen 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in Deutschland ausmachen, ändert sich vorerst nichts. Sie zahlen den Soli weiter auf Basis des bekannten Berechnungssteuersatzes.

Was ist der Solidaritätszuschlag (Soli)?

1991 wurde der Solidaritätszuschlag mit dem Ziel, die deutsche Wiedervereinigung zu finanzieren, in Deutschlands Steuergesetzbüchern verankert. Ursprünglich plante die damalige Regierung der Bundesrepublik, die deutschen Steuerzahler nur für ein Jahr mit der neuen steuerlichen Sozialabgabe zu belasten. Mittlerweile sind es 28 Jahre, in denen der Soli als Steuerabgabe in die Haushaltskasse des Bundes fließt.

Zu zahlen war der Soli bislang sowohl von Privatpersonen wie auch von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften, die entsprechend einkommen- oder kapitalsteuerpflichtig waren. Die Höhe des zu leistenden Solidaritätsbeitrags errechnet sich aus der individuellen Einkommen- bzw. Kapitalsteuer. Seit 1998 liegt der Berechnungssatz bei 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer, zuvor waren es gar 7,5 Prozent.

Wer zahlt den Soli 2021 weiter – wer nicht?

Aktuell sind für den Soli Freibeträge festgesetzt: Wer als Single weniger als 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro zusammen mit einem eingetragenen Lebenspartner im Monat eingenommen hatte, musste den Soli bis 2020 gar nicht entrichten. Diese Freibeträge werden 2021 nun stark erhöht:

Steuerklasse Bis 31.12.2020 Ab 1.1.2021
Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI) 972 Euro 16.956 Euro
Verheiratet (Steuerklasse III) 1.944 Euro 33.912 Euro

Freigrenzen und Ausnahmen

soli-abschaffung-infografik

Milderungszone

Wer als deutscher Steuerzahler ein wenig über seiner individuellen Freibetragsgrenze liegt, hat den Soli dennoch nicht vollumfänglich zu zahlen. Da der Gesetzgeber dies als „unfair“ eingestuft hat, erhöht sich der zu zahlende Solidaritätsbeitrag nur sukzessive, nicht exponentiell. Trotzdem bedeutet dies: Je weiter Sie mit Ihren Einkünften bzw. Erträgen über Ihrer Freibetragsgrenze liegen, desto höher fällt Ihre Beitragshöhe aus. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Milderungszone.
Jahreseinkommen (brutto) Solidaritätszuschlag
Bis

73.000 EUR (Alleinstehende)

151.000 EUR (Verheiratete)

entfällt ganz
Zwischen

ca. 73.000 EUR und 109.000 EUR (Alleinstehende)

ca. 151.000 EUR und 221.000 EUR (Verheiratete)

entfällt teilweise
Mehr als

109.000 EUR (Alleinstehende)

221.000 EUR (Verheiratete)

entfällt nicht

Die Milderungszone soll verhindern, dass Steuerzahler, deren Einkommen nur leicht über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen haben. Innerhalb der Milderungszone wird der Soli nach und nach in kleinen Schritten erhöht, orientiert sich also stark am individuellen, relativen Einkommen.

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